Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 8 U 87/05
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, HGB
Vorschriften:
BGB § 179 Abs. 1 | |
GmbHG § 39 | |
HGB § 15 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Arnsberg vom 24.03.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht der G mbH in E geltend. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2002 zum Geschäftsführer der G GmbH bestellt worden. Diese Bestellung habe ohne Eintragung ins Handelsregister zu einer organschaftlichen Vertretungsmacht geführt. Der Beklagte habe deshalb nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er aus, bei Abschluss des Vertrages am 18.11.2002 habe der Beklagte versichert, seine Vertretung in registerfähiger Form nachzureichen. Diesen Vertretungsnachweis habe der Beklagte jedoch nicht erbringen können. Das Landgericht hätte deshalb bei zutreffender Beurteilung der Beweislast zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
a) den Beklagten zu verurteilen, das Angebot des Klägers an ihn, sämtliche Geschäftsanteile der T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####, zu veräußern, mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, anzunehmen;
b) den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####, mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, anzunehmen;
c) den Beklagten zu verurteilen, zur Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####,
aa) die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung,
bb) die Bestellung des Beklagten zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung anzumelden;
d) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, als Geschäftsführer der T GmbH Entlastung zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Registerakten HRB ##### des Amtsgerichtes Lüdinghausen nebst Sonderband zu Informationszwecken beigezogen und den Inhalt mit den Parteien erörtert.
II.
Die Berufung war zurückzuweisen, da die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, da dieser als wirksam bestellter Geschäftsführer der G GmbH mit organschaftlicher Vertretungsmacht handelte. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
1.
Aus dem Inhalt der von dem Senat beigezogenen Handelsregisterakten HRB ##### des Amtsgerichtes Lüdinghausen ergibt sich, dass der Beklagte am 28.10.2002 von der damals alleinigen Gesellschafterin der G GmbH, der W2 GmbH, zum neuen Geschäftsführer der G GmbH bestellt wurde. Die alleinige Gesellschafterstellung der W2 GmbH ist durch folgende Urkunden belegt:
Alleingesellschafter der G GmbH war ursprünglich Herr L. Dieser veräußerte mit notariellem Vertrag vom 29. September 2000 einen Teilgeschäftsanteil an Herrn Y. Die Herren L und Y veräußerten mit notariellem Vertrag vom 11. März 2002 ihre Anteile an der G GmbH an die B AG in U, vertreten durch die vollmachtlose Vertreterin L2. Die B AG U, vertreten durch ihren Vorstand Dieter C, veräußerte ihre Anteile an der G GmbH mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.09.2002 an die W2 GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer T2. Aus dieser Weiterveräußerung der B AG an die W mbH folgt für den Senat mit der erforderlichen Gewissheit, dass die B AG das Handeln ihrer vollmachtlosen Vertreterin bei dem Erwerb der G-Anteile von den Herren L und Y genehmigte.
Am 28.10.2002 war daher die W2 GmbH die alleinige Gesellschafterin der G Gesellschaft. Sie wurde durch Herrn T2 vertreten, der deshalb berechtigt war, den Beklagten zum Geschäftsführer zu bestellen. Die organschaftliche Stellung der Herren C und T2 ergab sich aus den jeweils vorgelegten Urkunden.
2.
Auf die deshalb wirksame Bestellung als Geschäftsführer kann sich der Beklagte berufen, obwohl er als Geschäftsführer ins Handelsregister nicht eingetragen wurde. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nach § 39 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Der Eintragung kommt aber keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister ist daher die Bestellung eines Geschäftsführers materiell-rechtlich wirksam.
Gleichwohl könnte zugunsten des Beklagten § 15 Abs. 1 HGB Anwendung finden. Danach kann eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, die nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie dem Dritten bekannt war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben. ob es sich bei der Eintragung als Geschäftsführer um eine Tatsache handelt, die in den Angelegenheiten des Beklagten und nicht ausschließlich der G GmbH einzutragen war. Jedenfalls war dem Kläger der Umstand der Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der G GmbH bekannt. Dem Kläger lag, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte, bei Abschluss des Vertrages das Gesellschaftsversammlungsprotokoll vom 28.10.2002 vor, aus dem sich die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.